Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pit-Bull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.
Auffällige Hunde
Auffällig ist ein Hund gemäß § 3 NÖ Hundehaltegesetz bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist:
Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder
der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
Sofern der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, oben angeführte Tatsachen bekannt werden (z.B. durch Anzeige bei der Gemeinde), hat sie die Auffälligkeit des Hundes mit Bescheid festzustellen (Feststellungsbescheid).
Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin – wie bei einem Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 – binnen sechs Monaten die Beschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und den Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 lit. b, und zwar die größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll und den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß Abs. 6 zur Haltung dieser Hunde vorzulegen.